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   FG Münster, 21.02.2019 - 5 K 3473/16 U   

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FG Münster, 21.02.2019 - 5 K 3473/16 U (https://dejure.org/2019,5278)
FG Münster, Entscheidung vom 21.02.2019 - 5 K 3473/16 U (https://dejure.org/2019,5278)
FG Münster, Entscheidung vom 21. Februar 2019 - 5 K 3473/16 U (https://dejure.org/2019,5278)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Umsatzsteuerpflicht von Inkassoleistungen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Erwerb, Verwaltung und Forderungsmanagement von Bankkrediten als steuerpflichtige Inkassoleistung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 26.06.2003 - C-305/01

    MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

    Auszug aus FG Münster, 21.02.2019 - 5 K 3473/16
    Andererseits hat der Anschlusskunde dem Factor als Entgelt für diese Dienstleistung eine Vergütung zu entrichten, die der Differenz zwischen dem Nennbetrag der dem Factor abgetretenen Forderungen und dem Betrag entspricht, den der Factor ihm als Preis für die Forderungen zahlt (EuGH-Urteil vom 26. Juni 2003, C-305/01, MKG-Kfz-Factoring, BStBl. II 2004, 688; nachfolgend BFH-Urteil vom 4.9.2003 V R 34/99, BFHE 203, 209, BStBl. II 2004, 667; ebenso Hessisches FG, Beschluss vom 31.5.2007 6 V 1258/07, EFG 2007, 1818).

    Eine Einziehungsleistung im Sinne des § 4 Nr. 8c UStG des Zessionars an den Zedenten liegt jedoch nicht bereits aufgrund der bloßen Forderungsabtretung vor, da der bloße Erwerb und das bloße Halten einer Forderung steuerrechtlich nicht zu einer Leistung gegenüber dem Forderungsverkäufer führen (EuGH-Urteil vom 26. Juni 2003, C-305/01, MKG-Kfz-Factoring GmbH, BStBl. II 2004, 688, Rz. 43 ff.).

    Eine Einziehungsleistung ist vielmehr erst dann gegeben, wenn der Forderungserwerber nach dem dem Forderungserwerb zugrunde liegenden Rechtsverhältnis den bisherigen Inhaber von der Einziehung der Forderung und dem Risiko ihrer Nichterfüllung entlastet, der bisherige Forderungsinhaber hierfür als Entgelt eine Vergütung zahlt, die der Differenz zwischen dem Nennbetrag der abgetretenen Forderung und dem für den Forderungserwerb aufgewendeten Kaufpreis entspricht, und zwischen der Leistung des Forderungserwerbers und der Vergütung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (EuGH-Urteil vom 26. Juni 2003, C-305/01, MKG-Kfz-Factoring GmbH, BStBl. II 2004, 688, Rz. 49).

    Diese Umstände würdigte der EuGH (Urteil vom 26.6.2003, C-305/01, MKG-Kfz-Factoring, BStBl. II 2004, 688) dahin, dass die Zahlung eines solchen Entgelts nicht aus dem bloßen Vorhandensein der Forderungen im Vermögen des Factors folge, sondern die tatsächliche Gegenleistung für eine von diesem ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit, nämlich die von ihm dem Kunden erbrachten Dienstleistungen, darstelle; insofern bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Factors und der von ihm als Vergütung erhaltenen Gegenleistung.

  • EuGH, 27.10.2011 - C-93/10

    GFKL Financial Services - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und

    Auszug aus FG Münster, 21.02.2019 - 5 K 3473/16
    Aufgrund der geänderten Verwaltungsauffassung und der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urt. vom 27.10.2011, C-93/10, BStBl. II 2015, 978) und des BFH (BFH, Urt. vom 04.07.2013 - V R 8/10, BStBl. II 2015, 969) stehe fest, dass der Forderungserwerber auch dann keine wirtschaftliche Tätigkeit erbringe, wenn er den Verkäufer von der weiteren Verwaltung und Vollstreckung entlaste oder die Beteiligten dem Forderungseinzug bei der Bemessung des Abschlages auf den Kaufpreis oder durch Vereinbarung einer gesonderten Vergütung eine nicht untergeordnete Bedeutung beimäßen.

    Insoweit liegt keine steuerpflichtige Leistung vor, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert der übertragenen Forderung und dem Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Forderung zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt (EuGH-Urteil vom 27.10.2011, C-93/10, GFKL Financial Services, UR 2011, 933, HFR 2011, 1390, Rn. 23 ff.; im Anschluss BFH-Urteil vom 26.01.2012 V R 18/08, BFHE 236, 250, BFH/NV 2012, 678).

    Die Gesamtwürdigung der im Streitfall vorliegenden Umstände ergibt, dass im Unterschied zu dem vom EuGH entschiedenen Fall (Urteil vom 27.10.2011, C-93/10, GFKL Financial Services, UR 2011, 933, HFR 2011, 1390) hier bei wirtschaftlicher Betrachtung die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht der zivilrechtlichen Leistungsbeziehung entspricht.

  • BFH, 04.07.2013 - V R 8/10

    Keine entgeltliche Factoring-Leistung beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen -

    Auszug aus FG Münster, 21.02.2019 - 5 K 3473/16
    Aufgrund der geänderten Verwaltungsauffassung und der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urt. vom 27.10.2011, C-93/10, BStBl. II 2015, 978) und des BFH (BFH, Urt. vom 04.07.2013 - V R 8/10, BStBl. II 2015, 969) stehe fest, dass der Forderungserwerber auch dann keine wirtschaftliche Tätigkeit erbringe, wenn er den Verkäufer von der weiteren Verwaltung und Vollstreckung entlaste oder die Beteiligten dem Forderungseinzug bei der Bemessung des Abschlages auf den Kaufpreis oder durch Vereinbarung einer gesonderten Vergütung eine nicht untergeordnete Bedeutung beimäßen.

    Soweit sich die Klägerin in diesem Klageverfahren ergänzend auf die Regelung in Abschnitt 2.4 Abs. 8 UStAE und das Urteil des BFH vom 04.07.2013 (V R 8/10, BStBl. II 2015, 969) beruft, so betreffen die dort beschriebenen Fälle nicht die im Streitfall vorliegende Konstellation einer Besserungsvereinbarung, die eine entgeltliche Einziehungsleistung zum Gegenstand hat.

  • BFH, 04.09.2003 - V R 34/99

    Rechtsprechungsänderung zum echten Factoring

    Auszug aus FG Münster, 21.02.2019 - 5 K 3473/16
    Dagegen werden beim unechten Factoring die Forderungen nur vorschussweise vergütet; wenn sich ihre Uneinbringlichkeit herausstellt, muss der Anschlusskunde die Vergütung zurückzahlen (BFH-Urteil vom 4.9.2003 V R 34/99, BFHE 203, 209, BStBl. II 2004, 667).

    Andererseits hat der Anschlusskunde dem Factor als Entgelt für diese Dienstleistung eine Vergütung zu entrichten, die der Differenz zwischen dem Nennbetrag der dem Factor abgetretenen Forderungen und dem Betrag entspricht, den der Factor ihm als Preis für die Forderungen zahlt (EuGH-Urteil vom 26. Juni 2003, C-305/01, MKG-Kfz-Factoring, BStBl. II 2004, 688; nachfolgend BFH-Urteil vom 4.9.2003 V R 34/99, BFHE 203, 209, BStBl. II 2004, 667; ebenso Hessisches FG, Beschluss vom 31.5.2007 6 V 1258/07, EFG 2007, 1818).

  • BFH, 26.01.2012 - V R 18/08

    Umsatzsteuer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

    Auszug aus FG Münster, 21.02.2019 - 5 K 3473/16
    Insoweit liegt keine steuerpflichtige Leistung vor, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert der übertragenen Forderung und dem Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Forderung zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt (EuGH-Urteil vom 27.10.2011, C-93/10, GFKL Financial Services, UR 2011, 933, HFR 2011, 1390, Rn. 23 ff.; im Anschluss BFH-Urteil vom 26.01.2012 V R 18/08, BFHE 236, 250, BFH/NV 2012, 678).
  • BFH, 14.04.2016 - XI B 97/15

    Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht von Factoring-Dienstleistungen

    Auszug aus FG Münster, 21.02.2019 - 5 K 3473/16
    Die Nichtzulassungsbeschwerde sei mit Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14.04.2016 (XI B 97/15, BFH/NV 2016, 1304) als unbegründet zurückgewiesen worden.
  • FG Niedersachsen, 23.05.2007 - 5 K 365/02

    Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Schulcafeteria durch einen

    Auszug aus FG Münster, 21.02.2019 - 5 K 3473/16
    Andererseits hat der Anschlusskunde dem Factor als Entgelt für diese Dienstleistung eine Vergütung zu entrichten, die der Differenz zwischen dem Nennbetrag der dem Factor abgetretenen Forderungen und dem Betrag entspricht, den der Factor ihm als Preis für die Forderungen zahlt (EuGH-Urteil vom 26. Juni 2003, C-305/01, MKG-Kfz-Factoring, BStBl. II 2004, 688; nachfolgend BFH-Urteil vom 4.9.2003 V R 34/99, BFHE 203, 209, BStBl. II 2004, 667; ebenso Hessisches FG, Beschluss vom 31.5.2007 6 V 1258/07, EFG 2007, 1818).
  • BFH, 23.02.2007 - III B 105/06

    NZB: Terminsverlegung, Verfahrensmangel

    Auszug aus FG Münster, 21.02.2019 - 5 K 3473/16
    Dies ist der Fall, wenn der Gegner in seinem Schriftsatz neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringt (BFH-Beschluss vom 23.02.2007 III B 105/06, BFH/NV 2007, 1163).
  • FG Hessen, 31.05.2007 - 6 V 1258/07

    Factoring; Insolvenzforderungen; notleidende Forderungen , Einbehaltungspflicht

    Auszug aus FG Münster, 21.02.2019 - 5 K 3473/16
    Andererseits hat der Anschlusskunde dem Factor als Entgelt für diese Dienstleistung eine Vergütung zu entrichten, die der Differenz zwischen dem Nennbetrag der dem Factor abgetretenen Forderungen und dem Betrag entspricht, den der Factor ihm als Preis für die Forderungen zahlt (EuGH-Urteil vom 26. Juni 2003, C-305/01, MKG-Kfz-Factoring, BStBl. II 2004, 688; nachfolgend BFH-Urteil vom 4.9.2003 V R 34/99, BFHE 203, 209, BStBl. II 2004, 667; ebenso Hessisches FG, Beschluss vom 31.5.2007 6 V 1258/07, EFG 2007, 1818).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2020 - 7 K 7043/17

    Umsatzsteuer 2005 bis 2012

    Es erscheint naheliegend, dass Ausgangspunkt die Überlegung war, dass in Fällen zahlungsgestörter Forderungen nicht die Entlastung von den Mühen des Einzugs oder eine Kreditgewährung im Vordergrund steht, sondern lediglich die nur schwer verwertbaren Vermögensgegenstände in irgendeiner Weise einem Erlös zugeführt werden sollen (Senatsurteil vom 13.11.2013 - 7 K 7070/11, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 377; mit gleicher Tendenz FG Münster, Urteil vom 21.02.2019 - 5 K 3473/16 U, juris).

    Das dortige Finanzamt und die Vorinstanz gingen davon aus, dass der der Forderungskäuferin verbleibende Anteil am Mehrerlös ein Entgelt für steuerbare und steuerpflichtige Einziehungsleistungen darstellte (dem folgend FG Münster, Urteil vom 21.02.2019 - 5 K 3473/16 U, juris, Nichtzulassungsbeschwerde laut juris-Vermerk mit BFH-Beschluss vom 19.01.2020 - XI B 27/19, n.v. als unbegründet zurückgewiesen, zum gleichen Sachverhalt in späteren Streitjahren; Huschens in UStG - eKommentar, Stand: 27.09.2016, § 4 Nr. 8 Rn. 68; Prätzler, jurisPR-SteuerR 21/2019 Anm. 6).

    Dem entsprechend waren auch die gegen eine ähnliche Fallgestaltung betreffenden Entscheidungen des FG Münster (zitiert unter V. 1. b) cc) (2)) gerichteten Nichtzulassungsbeschwerden erfolglos (BFH vom 14.04.2016 - XI B 97/15, BFH/NV 2016, 1304; Beschluss vom 19.01.2020 - XI B 27/19, n.v., vermerkt in der juris-Datei zum Urteil des FG Münster vom 21.02.2019 - 5 K 3473/16 U).

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